Satzung des BSVM

Stand: 28.11.2009

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz und Gerichtsstand
§2 Zweck und Ziele
§3 Übergeordnete Verbände
§4 Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Verbandsbeitrag
§7 Versicherung der Mitglieder
§8 Verbandsorgane
§9 Verbandstag
§10 Außerordentlicher Verbandstag
§11 Stimmrecht
§12 Verbandsbeirat
§13 Vorstand
§14 Spruchkammer
§15 Sportausschuss
§16 Fachwartetagung
§17 Kassenprüfung
§18 Ehrenamt
§19 Wirkung von Beschlüssen, Verträgen und Vereinbarungen
§20 Ordnungen des Verbandes
§21 Ordnungsgelder, Gebühren
§22 Jugendarbeit
§23 Auflösung des Verbandes
§24 Verwendung des Vermögens
§25 Streitigkeiten
§26 Geschäftsjahr
§27 Inkrafttreten

 

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand

Der Verband trägt den Namen: Betriebssportverband Mittelrhein e.V., nachstehend BSVM genannt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter 43 VR 5976 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Köln.

 

§2 Zweck und Ziele

(1) Der BSVM ist der Zusammenschluss der Betriebssportkreisverbände im Regierungsbezirk Köln, nachstehend BKV'e genannt.

(2) Aufgabe des BSVM ist die Förderung des Betriebssportes unter Beachtung der sportlichen und moralischen Gesetze.

(3) Der BSVM vertritt die Interessen des Betriebssportes gegenüber den übergeordneten Verbänden sowie auf Verbandsebene gegenüber den Fachverbänden des Deutschen Sportbundes, nachstehend DSB genannt und gegenüber Behörden.

(4) Der BSVM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der BSVM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BSVM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BSVM fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der BSVM ist konfessionell, parteipolitisch und rassisch neutral.

(6) Der BSVM vertritt grundsätzlich die Idee des reinen Amateursports.

(7) Der BSVM betrachtet es als seine vordringliche Aufgabe, insbesondere solche Menschen dem Sport zuzuführen, die ihm bisher ferngeblieben sind oder ihn sonst nicht ausüben können.

(8) Mittel des BSVM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§3 Übergeordnete Verbände

Der BSVM ist ein Landesverband im Westdeutschen Betriebssportverband, nachstehend WBSV genannt und durch diesen dem Bund Deutscher Betriebssportverbände, nachstehend BDBV genannt und dem Landes Sport Bund Nordrhein-Westfalen, nachstehend LSB NW genannt, angeschlossen.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des BSVM sind die BKV'e. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Einzelpersonen können ohne Stimmrecht aufgenommen werden, sofern es im Interesse des BSVM liegt.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung, die unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Vorstand zu erklären ist; die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Mit der Auflösung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. Die Verbandsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr verbleiben dem BSVM; sind sie noch nicht entrichtet, so bleibt die Zahlungsverpflichtung bestehen.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Verbandstag. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Verbandstag zu rechtfertigen.

(5) Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem WBSV scheidet es gleichzeitig aus dem BSVM aus.

 

§6 Verbandsbeitrag

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge werden vom Verbandstag oder dem Verbandsbeirat festgesetzt. Der Beitrag wird zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig.

 

§7 Versicherung der Mitglieder

Alle Vereine der BKV'e sind bei der Sporthilfe e.V., dem Sozialwerk des LSB NW, zu versichern.

 

§8 Verbandsorgane

(1) Die Organe des Betriebssportverbandes Mittelrhein sind:

  • der Verbandstag,
  • der Verbandsbeirat,
  • der Vorstand,
  • die Spruchkammer,
  • die Ausschüsse und
  • die Fachwartetagung.

 (2) Rechtsgrundlage des Betriebssportverbandes Mittelrhein sind:

 

§9 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist oberstes Organ des BSVM. Seine Beschlüsse sind unanfechtbar.

(2) Ein Verbandstag findet in jedem dritten Kalenderjahr in der ersten Jahreshälfte statt.

(3) Der Verbandstag kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Der Verbandstag ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer
  • und des Schiedsrichterwesens,
  • die Beschlussfassung über den Kassenbericht
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über die Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen,
  • die Beschlussfassung über die Höhe der Verbandsbeiträge,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Beschlussfassung über Verträge, die für Mitglieder verbindlich sind,
  • die Wahl des Vorstandes, der Spruchkammer und der Kassenprüfer,
  • die Bestätigung der Fachwarte und der Schiedsrichterobleute,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder,
  • die Festlegung des nächsten Tagungsortes.
  • die Feststellung des Stimmrechtes,

(5) Zum Verbandstag wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von fünf Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen; zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post. Zur ordnungsgemäßen Einberufung genügt die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "SiB", dem offiziellen Organ des BSVM, mindestens eine Ausgabe vor dem Monat, in dem der Verbandstag stattfindet.

(6) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen, dass dieser den Mitgliedern die eventuelle Ergänzung spätestens am 20. Tage vor dem Verbandstag mitteilen kann.

(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen.

(8) Ist der Verbandstag nicht ordnungsgemäß einberufen oder eine Ergänzung der Tagesordnung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann mit 3/4 der vertretenen Stimmen beschlossen werden, dass alle Punkte zur Beratung und Abstimmung gestellt werden, die den Mitgliedern drei Tage vor dem Verbandstag schriftlich angekündigt worden waren.

(9) Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Der Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des Vorstandes fertigt eine Niederschrift über den Verbandstag, die vom Vorsitzführenden gegengezeichnet wird

 

§10 Außerordentlicher Verbandstag

(1) Auf Antrag von mindestens 1/4 der Stimmen nach §11 (1) muss der Vorsitzende unverzüglich zu einem außerordentlichen Verbandstag einladen.

(2) Der Vorstand kann einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.

(3) Die Einberufung und Durchführung richtet sich nach §9 mit folgenden Abweichungen:

Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.

(4)   Ist ein zum Zwecke der Auflösung einberufener Verbandstag nicht beschlussfähig, so kann ein innerhalb von drei Monaten erneut einberufener Verbandstag die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen beschließen.

 

§11 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine. Es entfallen auf jede angefangenen 300 Mitglieder jeweils eine Stimme.

(2) Bei Ermittlung der Zahl der Einzelmitglieder wird die Bestandserhebung nach dem Stande vom 31. Dezember des Vorjahres zugrunde gelegt, es sei denn, dass der Beitritt später erfolgte.

(3) Die Vorstandsmitglieder des BSVM und die Vorsitzenden der BKV'e oder deren Stellvertreter haben je eine Stimme. Vorstandsmitglieder des BSVM können nicht gleichzeitig Delegiertenstimmen vertreten.

(4) Ein Delegierter kann maximal bis zu 15 Stimmen vertreten.

 

§12 Verbandsbeirat

(1) Der Verbandsbeirat des Betriebssportverband Mittelrhein besteht aus:

a) den Vorsitzenden der BKV'e oder deren Vertreter, sowie einem weiteren Mitglied des BKV-Vorstandes und

b) den Vorstandsmitgliedern des BSVM.

(2) Das Stimmrecht der Mitglieder nach (1) a) richtet sich nach §11 (1). Die Mitglieder nach (1) b) haben je eine Stimme. Ein Delegierter kann hier alle Stimmen nach §11 (1) vertreten.

(3)    Der Verbandsbeirat tagt in den Jahren, in denen kein Verbandstag statt findet. Falls erforderlich, kann auf Beschluss des Vorstandes der Verbandsbeirat außerhalb dieser Regelung einberufen werden.

(4)    Der Verbandsbeirat ist zuständig für alle Aufgaben, die in §9 dem Verbandstag zugeordnet sind. Er kann Ersatzwahlen durchführen, zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des BSVM ist er nicht befugt.

(5)    Zum Verbandsbeirat wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen; zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post. Zur ordnungsgemäßen Einberufung genügt die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "SiB", dem offiziellen Organ des BSVM, mindestens eine Ausgabe vor dem Monat in dem der Verbandsbeirat stattfindet.

(6)    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen, dass dieser den Mitgliedern die eventuelle Ergänzung spätestens am 10. Tage vor dem Verbandsbeirat mitteilen kann.

(7)    Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandsbeirat ist beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(8)    Ist der Verbandsbeirat nicht ordnungsgemäß einberufen oder eine Ergänzung der Tagesordnung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann mit 3/4 der vertretenen Stimmen beschlossen werden, dass alle Punkte zur Beratung und Abstimmung gestellt werden, die den Mitgliedern drei Tage vor dem Verbandsbeirat schriftlich angekündigt worden waren.

(9)    Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Der Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des Vorstandes fertigt eine Niederschrift über den Verbandsbeirat, die vom Vorsitzführenden gegengezeichnet wird.

(10)  Der Verbandsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen nach Absatz (2) vertreten sind.

 

§13 Vorstand

(1)    Der Vorstand des Betriebssportverbandes Mittelrhein besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Schatzmeister,
  • den zwei Sportwarten und
  • dem Jugendwart.

(2)    Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich im Falle einer Verzögerung der Neuwahlen bis zur Neuwahl.

(3)    Der Vorstand trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse des Verbandstages, sowie des Verbandsbeirates. Er ist zuständig für alle Fragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit selbständiger Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen und zu ihrer Unterstützung Mitarbeiter heranziehen oder Ausschüsse einsetzen.

(4)    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Es handeln jeweils gemeinschaftlich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister.

(5)    Rechtsgeschäfte, durch die der BSVM in vermögensrechtlicher Hinsicht verpflichtet wird, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, sofern es sich nicht um Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsführung handelt.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind und der Vorsitzende die Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher eingeladen hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Vorsitzführenden gegengezeichnet wird.

(7)    Die Aufgaben des Vorsitzenden werden im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

 

§14 Spruchkammer

(1)    Die Spruchkammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung und der Ordnungen aus.

(2)    Die Spruchkammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beigeordneten.

(3)    Der Vorsitzende und die Beigeordneten, sowie für jedes Mitglied der Spruchkammer ein Ersatzmitglied, werden vom Verbandstag auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Spruchkammer beschließt, welche Beigeordnete den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertritt.

 

§15 Sportausschuss

(1)    Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Sportwarten, den Schiedsrichterobleuten und den nach der Sportordnung bestellten Fachwarten. Die Bestellung der Fachwarte ist in §16 (6) geregelt.

(2)    Der Sportausschuss übt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Ordnungen aus, insbesondere der Sportordnung. Er regelt und leitet den Sportbetrieb auf BSVM-Ebene.

(3)    Einer der Sportwarte lädt mit einer Frist von drei Wochen zu den Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein und führt den Vorsitz; zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.

(4)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(5)    Einer der Sportwarte oder ein Mitglied des Sportausschusses fertigt die Sitzungsniederschrift, die vom Vorsitzführenden gegenzuzeichnen ist.

(6)    Der Sportausschuss berät über Spielmodalitäten, Ausschreibungen, Turnierbestimmungen, Melde- und Startgebühren, Ordnungsgelder und Ordnungsstrafen für den Sportbetrieb.

(7)    Beschlüsse, die den BSVM oder die Mitglieder, - vor allem finanziell - verpflichten, sowie Festlegungen und Änderungen von Spielmodalitäten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(8)    Der BSVM-Vorsitzende ist einzuladen.

 

§16 Fachwartetagung

(1)    Mindestens eine Fachwartetagung aller Sportarten ist vor dem Verbandstag von einem der Sportwarte einzuberufen.

(2)    Je nach Bedarf kann die Fachwartetagung für eine Sportart durch den jeweiligen Fachwart dieser Sportart oder für alle Sportarten durch einen der Sportwarte einberufen werden, für die Sportveranstaltungen, die vom BSVM geplant und durchgeführt werden.

(3)    An der Fachwartetagung nehmen teil:

a)   die Sportwarte,

b)   der/die BSVM-Fachwarte und

c)   jeweils ein Vertreter/Delegierter der BKV'e, in denen Sportveranstaltungen oder ein Sportbetrieb in dieser Sportart bei dem jeweiligen BKV stattfindet.

(4)    Der BSVM–Vorsitzende ist ebenfalls zu den Fachwartetagungen einzuladen. Ist er verhindert, nimmt der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil.

(5)    Jeder Anwesende nach (3) hat jeweils eine Stimme.

(6)    Die Verfahrensweise der Fachwartetagung richtet sich sinngemäß nach §15 (2) jedoch ohne Satz 2, nach (3), nach (4) und nach (6). Beschlüsse oder Empfehlungen werden vom Sportausschuss beraten und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(7)    Die Fachwartetagung berät den Sportausschuss in allen Fragen des Sportbetriebes auf der BSVM-Ebene. Insbesondere schlägt die Fachwartetagung die BSVM-Fachwarte vor, deren Berufung vom Vorstand bestimmt wird und vom Verbandstag zu bestätigen ist. Im Falle des Ausscheidens oder Neueinsetzung von Fachwarten, kann der Vorstand kommissarische Fachwarte bis zur Neubestätigung einsetzen.

 

§17 Kassenprüfung

(1)    Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter. Ein Kassenprüfer kann in ununterbrochener Reihenfolge nur einmal wiedergewählt werden.

(2)    Die Kassenprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung nach Maßgabe der Beitrags- und  Finanzordnung vor und erstatten einen Kassenprüfbericht.

 

§18 Ehrenamt

Im Betriebssport hauptamtlich angestellte Mitarbeiter(innen) dürfen in BSVM-Gremien keine Ehrenämter ausüben.

 

§19 Wirkung von Beschlüssen, Verträgen und Vereinbarungen

Durch die Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbandes können die den BKV'en angehörenden Vereine unmittelbar verpflichtet und berechtigt werden; dasselbe gilt für die Verträge oder Vereinbarungen mit den in §3 genannten Stellen bzw. Verbänden.

 

§20 Ordnungen des Verbandes

(1)    Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsführung und die Zusammenarbeit der Verbandsorgane.

(2)    Die Beitrags- und Finanzordnung stellt sicher, dass die Einnahmen des Verbandes für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie regelt außerdem den Umfang und die Art der Erstattung von Auslagen, die den Mitgliedern der Verbandsorgane und sonstigen Personen entstehen.

(3)    Die Rechtsordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren für Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und den Ordnungen, sowie aus den vom Verband durchgeführten Sportveranstaltungen ergeben.

(4)    Die Ehrungsordnung regelt die Verfahrensweise bei Ehrungen.

(5)    Die Sportordnung regelt den Sportbetrieb.

(6)    Die Verbands-Schiedrichter-Ordnungen regeln die Angelegenheiten im Schiedsrichterwesen der jeweiligen Sportart.

 

§21 Ordnungsgelder, Gebühren

(1)    Die Spruchkammer kann Ordnungsgelder und Ordnungsstrafen festsetzen.

(2)    Die Ordnungen des BSVM können Ordnungsgelder und Ordnungsstrafen vorsehen.

(3)    Die Turnierbestimmungen und Spielmodalitäten können Ordnungsgelder, Protestgebühren, Melde- und Startgebühren vorsehen.

(4)    Die Festsetzung erfolgt nach dieser Satzung und den Ordnungen.

 

§22 Jugendarbeit

(1)    Die BSVM-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2)    Der Jugendwart wird im Rahmen der WBSV-Jugendordnung tätig.

 

§23 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des BSVM kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstag mit 3/4 der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

 

§24 Verwendung des Vermögens

(1)    Bei Auflösung oder Löschung des BSVM oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen dem WBSV zu, der es zur Förderung des Betriebssports verwenden muss.

(2)    Für den Fall, dass der WBSV ebenfalls aufgelöst oder gelöscht wird, beschließt der außerordentliche Verbandstag mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

(3)    Das Vermögen darf den Anteilberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.

 

§25 Streitigkeiten

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und den Ordnungen des BSVM ergeben, gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Rechtsordnung.

 

§26 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Betriebssportverband Mittelrhein ist das Kalenderjahr.

 

§27 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)    Im Innenverhältnis tritt diese Satzung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


Errichtet von dem Verbandstag in Übach-Palenberg am 16. April 1966.

Beschlossen von dem Verbandstag in Stolberg am 16. April 1983.

Geändert von dem Verbandstag in Jülich am 22. März 1975, in Köln am 13. März 1976, in Wipperfürth am 30. April 1977, in Leverkusen am 08. April 1978, in Bonn am 31. März 1979, in Zülpich am 21. März 1987 und in Bensberg am 21. April 1990.

Neufassung von dem Verbandstag in Leverkusen - Opladen am 17. April 1993.

Geändert vom Verbandstag in Düren am30.04.2005, in Köln am 9.05.2009 und auf dem Verbandstag in Köln am 28.11.2009


Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln:

am 29. März 1967, am 06. Juni 1975, am 07. Juli 1976, am 16. September 1976, am 27 Juni 1979, am 15. April 1981, am 21. Juli 1983, am 13. August 1987, am 14. August 1990, in 1993, in 2005, 07.05.2010