Beitrags- & Finanzordnung
Stand: 08.11.2010
Inhaltsverzeichnis
§1 Allgemeines
§2 Geschäftsjahr
§3 Der Verbandsbeitrag
§4 Routinegeschäfte
§5 Reisekosten und Spesen
§6 Erstattung sonstiger Aufwendungen
§7 Verfahrenskosten der Spruchkammer, Ordnungsgelder, Gebühren
§8 Haushaltsplan
§9 Rechnungswesen
§10 Inkrafttreten
§1 Allgemeines
Die Einnahmen und Ausgaben des BSVM regeln sich nach dieser Ordnung.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des BSVM ist das Kalenderjahr.
§3 Der Verbandsbeitrag
(1) Der Verbandsbeitrag wird aufgrund des Mitgliederbestandes zum 01. Januar des lfd. Jahres der dem BKV angeschlossenen Vereine erhoben; zum Bestand gehören alle Vereine, die nicht zum Schluss des vergangenen Jahres in der Mitgliederliste des LSB NW gestrichen wurden. Für Vereine, die dem BKV im Laufe des Jahres beitreten, gilt der Mitgliederbestand der ersten Bestandsmeldung; das gilt sinngemäß für die Nachmeldungen.
(2) Änderungen der Beiträge müssen den BKV' en, unverzüglich, spätestens am 15. November des Vorjahres mitgeteilt werden. Zur Fristwahrung genügt die Einladung zur Sitzung des Verbandstages/Beirates mit entsprechender Beschlussvorlage.
(3) Die Verbandsbeiträge werden über den WBSV eingezogen. Beschlüsse des WBSV-Präsidiums gemäß der Beitrags- und Finanzordnung des WBSV gelten auch für die dem BSVM zustehenden Verbandsbeiträge.
§4 Routinegeschäfte
(1) Routinegeschäfte, durch die der BSVM verpflichtet werden soll, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses; der Vorstand kann Routinegeschäfte näher definieren.
(2) Die rechtsgeschäftliche Vertretung des BSVM erfolgt gemäß Satzung. Verfügungsberechtigt über die Konten des BSVM sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied; es zeichnen jeweils zwei Verfügungsberechtigte gemeinsam, sofern nicht für bestimmte Konten eine Sonderregelung durch den Vorstand getroffen wird.
§5 Reisekosten und Spesen
(1) Die Funktionsträger des Verbandes, des Verbandsschiedsrichterausschusses (VSA), die Ehrenvorsitzenden, die Ehrenmitglieder und die Kassenprüfer erhalten Reisekosten und Spesen gemäß der beiliegenden Beitrags- & Finanzordnung Anlage. Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall bestimmte Mitarbeiter in die Regelung nach Satz 1 einbeziehen.
(2) Die in der Beitrags- & Finanzordnung Anlage bestimmten Erstattungssätze werden durch den Vorstand den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den jeweils gültigen Lohn- und Einkommenssteuer-Richtlinien angepasst. Die Mitglieder werden davon in Kenntnis gesetzt.
(3) Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall regeln, welche Verkehrsmittel zu benutzen sind bzw. welche Verkehrsmittel angerechnet werden können.
§6 Erstattung sonstiger Aufwendungen
(1) Nicht unter §5 fallende Aufwendungen werden auf Antrag erstattet.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten zur Abdeckung ihrer Aufwendungen nach Absatz 1 eine Pauschale, deren Höhe vom Vorstand im Rahmen des im Haushaltsplan vorgesehenen Ansatzes festgesetzt wird. Telefongebühren und Portoauslagen werden gesondert erstattet.
(3) Die Erstattungen für den Sportbetrieb sind in der Beitrags- & Finanzordnung Anlage zu dieser Ordnung geregelt.
§7 Verfahrenskosten der Spruchkammer, Ordnungsgelder,Gebühren
(1) Die Protestgebühr beträgt nach der Rechtsordnung 52,00 Euro.
(2) Die Verfahrenskosten der Spruchkammer betragen 52,00 Euro, für das schriftliche Verfahren und 104,00 Euro, wenn eine mündliche Verhandlung erforderlich wird. Eine eventuelle Protestgebühr wird mit angerechnet.
(3) Wird nur der Vorsitzende der Spruchkammer gemäß der Rechtsordnung tätig oder erfolgt Verweisung an die WBSV-Spruchkammer, so werden Verfahrenskosten nicht erhoben.
(4) Es können Ordnungsgelder, Ordnungsstrafen, Melde- und Startgebühren erhoben werden.
§8 Haushaltsplan
(1) Der Umfang der Einnahmen und Ausgaben ist in einem Haushaltsplan festzulegen, der vom Vorstand für das kommende Jahr aufzustellen ist. Im Haushaltsplan sind alle wichtigen Einnahme- und Ausgabearten mit den jeweiligen vorjährigen Vergleichswerten darzustellen.
(2) Der Haushaltsplan ist dem Verbandstag bzw. dem Verbandsbeirat zur Beschlussfassung rechtzeitig vorzulegen. Die Beschlussfassung soll spätestens bis zum 15. November des Vorjahres erfolgen.
§9 Rechnungswesen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben werden im Kassenbericht ausgewiesen. Dieser soll wie der Haushaltsplan gegliedert sein; Voranschlag und Ergebnis sind gegenüberzustellen.
(2) Der Kassenbericht wird vom Vorstand festgestellt.
§10 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen vom Vorstand am 17. Mai 1962 und dem Verbandsbeirat in Köln am 22. Januar 1965 und am 11. November 1983.
Geändert vom Verbandsbeirat in Köln am 09. Februar 1963, am 19. November 1966, am 28. September 1974 sowie 1977, am 04. November 1978, am 24. November 1979, am 02. Dezember 1981, am 07. November 1986, am 28. Oktober 1989, Verbandstag am 21. März 1981, vom Verbandsbeirat am 21. April 1990, 04. November 2000 und 08.11.2010.
Neufassung: Beschlossen vom Verbandstag am 17. April 1993

