Ehrungsordnung
Stand: 08.11.2010
Inhaltsverzeichnis
§1 Berechtigung
§2 Verbandsehrennadel
§3 Ehrenvorsitzende
§4 Ehrenmitglieder
§5 Ehrungsanträge
§6 Aberkennung von Ehrungen
§7 Entscheidung, Durchführung
§8 Inkrafttreten
§1 Berechtigung
Für Verdienste auf dem Gebiet des Betriebssports, insbesondere im Rahmen des BSVM, kann der Verband Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen, sowie die Verbandsehrennadeln in Bronze, Silber und Gold an verdiente Personen verleihen.
§2 Verbandsehrennadel
(1) Die Verbandsehrennadel des BSVM kann verliehen werden:
- in Bronze
a) für besondere Verdienste als Vorstandsmitglied eines BKV oder eines Vereins,
b) für hervorragende Verdienste auf der BKV-Ebene,
c) für Verdienste als Vorstandsmitglied des BSVM,
d) für besondere Verdienste auf der Ebene des BSVM und/oder darüber hinaus;
- in Silber
a) für hervorragende Verdienste als Vorstandsmitglied eines BKV oder als Vorsitzender eines Vereins,
b) für besondere Verdienste als Vorstandsmitglied des BSVM,
c) für außerordentliche Verdienste, die über die BKV–Ebene hinaus von besonderer Bedeutung sind,
d) für hervorragende Verdienste auf der Ebene des BSVM und /oder darüber hinaus;
- in Gold
a) für außerordentliche Verdienste als Vorsitzender oder Mitglied des Vorstandes eines BKV,
b) für außerordentliche Verdienste als Vorstandsmitglied des BSVM,
c) für außerordentliche Verdienste auf der Ebene des BSVM und/oder darüber hinaus.
(2) Die Verbandsehrennadel in Silber wird in der Regel frühestens fünf Jahre nach der Verleihung der bronzenen Ehrennadel, die Verbandsehrennadel in Gold in der Regel frühestens zehn Jahre nach der Verleihung der silbernen Verbandsehrennadel verliehen.
(3) In Ausnahmefällen kann die Verbandsehrennadel in Silber auch an Personen verliehen werden, die nicht Mitglied eines nachgeordneten Vereins sind und sich für den Sport eingesetzt haben.
§3 Ehrenvorsitzende
(1) Zu Ehrenvorsitzenden können nur ehemalige Vorsitzende des BSVM auf Beschluss des Verbandstages ernannt werden.
(2) Antragsberechtigt ist der Vorstand.
(3) Ehrenvorsitzende erhalten einen Ehrenring.
§4 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss des Verbandstages nur Personen ernannt werden, die sich in der Verbandsarbeit oder um den Betriebssport im BSVM außerordentliche Verdienste erworben haben.
(2) Antragsberechtigt ist der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder erhalten die Verbandsehrennadel in Gold. Sind sie im Besitz dieser Ehrennadel, so erhalten sie einen Ehrenring.
§5 Ehrungsanträge
(1) Ehrungsanträge können die Vorsitzenden und die Vorstände der BKV' e, sowie die Vorstandsmitglieder des BSVM stellen.
(2) Für Anträge sind die Antragsformulare des BSVM zu verwenden.
§6 Aberkennung von Ehrungen
(1) Wenn der/die Geehrte das Ansehen des Betriebssports nachhaltig geschädigt hat, kann die Ehrung abgesprochen und wieder eingezogen werden.
(2) Die BKV'e teilen dem Vorstand mit, wenn die Aberkennung einer Ehrung geboten erscheint.
§7 Entscheidung, Durchführung
(1) Die Verbandsehrennadeln werden durch Vorstandsbeschluss verliehen. Über die Aberkennung von Ehrungen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
(2) Die Ehrungen sollen in einem festlichen Rahmen vorgenommen werden. In der Regel werden die Ehrennadeln und die Verleihungsurkunden vom Vorsitzenden sitzenden überreicht; die Ehrung mit den Verbandsehrennadeln in Silber und Bronze kann auch durch ein Vorstandsmitglied des BSVM oder durch den Vorsitzenden des jeweiligen BKV erfolgen.
(3) Im Falle der Aberkennung einer Ehrung kann der jeweilige BKV um die Durchführung gebeten werden.
§8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen: Vom Vorstand am 05. März 1983.
Neufassung: Beschlossen vom Verbandstag am 17. April 1993.

