Geschäftsordnung
Stand: 08.11.2010
Inhaltsverzeichnis
§1 Allgemeines
§2 Der Verbandstag
§3 Der Verbandsbeirat
§4 Der Vorstand
§5 Ausfall von Vorstandsmitgliedern
§6 Spruchkammer
§7 Vertretung nach außen
§8 Entscheidung bei Sportveranstaltungen
§9 Schiedsrichtervereinigung, Verbandschiedsrichterausschuss
§10 Eingaben, Anträge
§11 Jugendarbeit
§12 Kassenprüfung
§13 Inkrafttreten
§1 Allgemeines
(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Organen des BSVM und legt Grundsätze für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben fest.
§2 Der Verbandstag
(1) Die Zuständigkeit des Verbandstages ergibt sich aus der Satzung.
(2) Soweit Aufgaben anderen Organen zur abschließenden Entscheidung übertragen sind, kann der Verbandstag nur Empfehlungen beschließen.
(3) Die Beschlüsse des Verbandstages sind nur im Rahmen der Rechtsordnung anfechtbar.
(4) Anträge, über die der Verbandstag entscheiden soll, müssen rechtzeitig nach Satzung gestellt werden, so dass der Vorstand eine Stellungnahme erarbeiten kann. Rechtzeitig ist dann gegeben, wenn in der gesetzten Frist der Antrag beim Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle eingegangen ist.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Satzung kann der Vorstand unberücksichtigt lassen, wenn die Entscheidungen einem anderen Organ zusteht oder eine ausreichende Vorbereitung nicht mehr möglich ist.
(6) Im Falle Absatz (5) ist der Antragsteller unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser kann den Mitgliedern den Ergänzungsantrag nebst Unterlagen selbst ankündigen und auf dem Verbandstag vor Eintritt in die Tagesordnung fordern, dass der Ergänzungsantrag gemäß Satzung zur Abstimmung gestellt wird.
(7) Zur Feststellung des Stimmrechts hat der Vorstand eine Übersicht vorzubereiten, aus der sich die Zahl der Einzelmitglieder und die entsprechende Stimmenzahl ergibt.
(8) In der Verhandlungsführung ist der Vorsitzende frei. Antragsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte im Rahmen der beschlossenen Tagesordnung. Das Ende der Debatte kann beantragt werden.
(9) Die für ein Amt vorgeschlagenen Bewerber sind vor der Abstimmung darüber zu hören, ob sie für den Fall ihrer Wahl das ihnen übertragene Amt annehmen. Ein nicht anwesender Bewerber kann nur gewählt werden, wenn dem Verbandstag eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der hervorgeht, dass er das Amt annimmt.
§3 Der Verbandsbeirat
(1) Die Zuständigkeit des Verbandsbeirates ergibt sich aus der Satzung.
(2) Der Verbandsbeirat ist vom Vorstand vorzubereiten. Die Mitglieder des Verbandsbeirates erhalten mit der Einladung die entsprechenden Unterlagen, über die zu beraten sind, einschließlich eventueller Stellungnahmen des Vorstandes.
(3) Die Verfahrensweise des Verbandsbeirates ist in der Satzung geregelt, in der Regel findet er in der ersten Jahreshälfte statt.
(4) Die Beschlussfassung des Verbandsbeirates kann auf schriftlichem Wege erfolgen. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Verbandsbeirates erforderlich.
§4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
(2) Er ist zur selbstständigen Entscheidung berechtigt, wenn ein anderes Organ nicht ausdrücklich in der Satzung und den Ordnungen für zuständig erklärt wird.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die Vertretungsregelung bestimmt der Vorstand; die Vertretung des Schatzmeisters kann nur einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes nach Satzung übertragen werden.
§5 Ausfall von Vorstandsmitgliedern
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorsitzende einen Mitarbeiter heranziehen, der die Amtsgeschäfte wahrnimmt, solange eine Ersatzperson nicht zur Verfügung steht.
(2) Der herangezogene Mitarbeiter tritt in vollem Umfange in die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein. Zur Vertretung des Verbandes nach Satzung ist er nicht befugt.
(3) Ist ein Vorstandsmitglied nicht nur vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem verhinderten Vorstandsmitglied für die Dauer der Verhinderung einen Mitarbeiter heranziehen. Absatz (2) gilt entsprechend.
§6 Spruchkammer
(1) Die gemäß Satzung eingesetzte Spruchkammer ist das Rechtsorgan des BSVM.
(2) Die Zuständigkeit und das Verfahren werden durch die Bestimmungen der Satzung und der Rechtsordnung geregelt.
(3) Der ordentliche Rechtsweg darf nur unter Beachtung der Bestimmungen der Rechtsordnung bestritten werden.
§7 Vertretung nach außen
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Satzung, zeichnen die Vorstandsmitglieder die herausgehenden Mitteilungen.
(2) Für die rechtsgeschäftliche Vertretung gelten die Satzung und die entsprechenden Ordnungen.
§8 Entscheidung bei Sportveranstaltungen
(1) Die Durchführung der vom BSVM ausgeschriebenen Sportveranstaltungen ist in der Regel einem BKV als Ausrichter zu übertragen. Der verantwortliche Sportwart bestimmt, welche Personen die Turnierleitung bilden; die Entscheidung darüber erfolgt in Abstimmung mit dem ausrichtenden BKV.
(2) Die Turnierleitung trifft die Entscheidungen, die unaufschiebbar sind. Sie unterrichtet den Vorstand oder das zuständige Vorstandsmitglied unverzüglich über die getroffenen Entscheidungen schriftlich unter Beifügung einer Begründung.
(3) Gegen die Entscheidungen der Turnierleitung kann innerhalb einer Woche der Vorstand angerufen werden, der dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid erteilt. Für Proteste und Beschwerden gegen diesen Bescheid des Vorstandes gilt die Rechtsordnung.
§9 Schiedsrichtervereinigung, Verbandsschiedsrichterausschuss
(1) Der Verbands-Schiedrichter-Ausschuss, nachstehend VSA genannt, wird im Rahmen der WBSV-Schiedsrichter-Ordnung und der Verbands-Schiedrichter-Ordnung des BSVM, nachstehend (VSO) genannt, tätig.
(2 Die Einladung der Schiedsrichtervereinigung ist in der Verbandszeitschrift "SiB" anzukündigen.
(3) Das vom Vorstand beauftragte Vorstandsmitglied ist über alle Maßnahmen zu unterrichten. Es kann an allen Sitzungen des VSA und der Schiedsrichtervereinigung teilnehmen.
(4) Der Vorsitzende ist zu verständigen, bevor nicht vorhergesehene kostenverursachende Maßnahmen durchgeführt werden.
§10 Eingaben, Anträge
Alle Eingaben und Anträge sind an die Geschäftsstelle zu richten, soweit nicht allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wurde.
§11 Kassenprüfung
Gemäß Satzung findet mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung statt.
§12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen:
Vom Verbandsbeirat am 19. November 1966 und am 06. November 1976
Geändert: Vom Verbandsbeirat am 04. November 1978 und am 24. November 1979
Neufassung: Vom Verbandstag am 17. April 1993.
Geändert vom Beirat am 08.11.2010

