Rechtsordnung
Stand: 08.11.2010
Inhaltsverzeichnis
§1 Aufgaben und Ziele
§2 Zuständigkeiten der BKV´e
§3 Zuständigkeit der Spruchkammer
§4 Antrag, Protestgebühr
§5 Prüfung der Zulässigkeit
§6 Schriftliche Verfahren
§7 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
§8 Wirksamkeit der Entscheidungen
§9 Inkrafttreten
§1 Aufgaben und Ziele
(1) Die Organe des BSVM haben die Aufgabe, für Gerechtigkeit und Ordnung im Betriebssport nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen zu sorgen.
(2) Regelungen übergeordneter Betriebssportverbände haben im Zweifel Vorrang.
§2 Zuständigkeit der BKV' e
(1) Die Betriebssport Kreisverbände (BKV'e) sind im Rahmen der Satzung des BSVM und des WBSV selbstständig und unabhängig.
(2) Die Spruchinstanzen der BKV'e entscheiden abschließend über Proteste und Beschwerden, die sich aus dem von dem BKV veranstalteten Sportbetrieb ergeben.
(3) Die Rechtsordnungen der BKV'e müssen die Anrufung der Spruchkammer des BSVM grundsätzlich oder im Einzelfall zulassen, wenn es sich um sonstige Rechtsangelegenheiten handelt, die über den BKV hinaus Bedeutung haben.
§3 Zuständigkeit der Spruchkammer
(1) Die Spruchkammer ist nach Satzung zuständig für die Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Satzung und den Ordnungen des BSVM und aus der Jugendordnung des WBSV, sowie aus den Beschlüssen des Verbandstages ergeben. Sie kann die Beschlüsse des Verbandstages nur daraufhin überprüfen, ob diese satzungsgemäß zustande gekommen sind, Beschlüsse des Verbandsbeirates und des Vorstandes darüber hinaus, ob diese gegen die Satzung verstoßen.
(2) In Streitigkeiten zwischen dem Verband angehörende BKV'e kann die Spruchkammer angerufen werden, wenn es sich nicht um Angelegenheiten nach der Satzung und dieser Ordnung handelt.
(3) Über Proteste und Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstandes, die sich aus dem vom BSVM veranstalteten Sportbetrieb ergeben, entscheidet die Spruchkammer abschließend.
§4 Antrag, Protestgebühr
(1) Die Spruchkammer des Verbandes wird nur auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind die Organe des BSVM, bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes, auch einzelne Vorstandsmitglieder. Antragsberechtigt sind auch die BKV'e, sowie in den Fällen des §2 (3) und §3 (3) derjenige, der durch die zugrundeliegende Entscheidung beschwert ist.
(3) Der Antrag ist an die Spruchkammer zu richten. Dem Antrag ist ein Doppel zur Unterrichtung des Vorstandes beizufügen.
(4) In den Fällen des §3 (3), muss der Antrag innerhalb von drei Wochen nach Zustellung oder bei Bekannt werden der Entscheidung, vorliegen. Der Antrag erledigt sich, wenn nicht innerhalb einer weiteren Woche die Protestgebühr der Beitrags- und Finanzordnung entrichtet ist.
§5 Prüfung der Zulässigkeit
(1) Der Vorsitzende der Spruchkammer prüft zunächst, ob der Antrag zulässig ist.
(2) Hält er den Antrag für unzulässig, so teilt er dieses dem Antragsteller mit und setzt ihm eine Frist, innerhalb der er Antrag auf Entscheidung durch die Spruchkammer stellen kann. Wird dieser Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, so ist der Antrag erledigt.
(3) Hält er den Antrag für zulässig, so gibt er etwaigen Beteiligten die Möglichkeit, sich innerhalb von vier Wochen zum Antrag zu äußern; die Äußerungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche abgekürzt werden.
(4) Ist der Antrag zwar zulässig, erscheint aber eine für den WBSV-Bereich einheitliche Regelung der Rechtsfrage geboten, so verweist die Spruchkammer den Antrag an die Spruchkammer des WBSV. Diese Entscheidung kann getroffen werden, solange das Urteil nicht unterzeichnet ist.
§6 Schriftliche Verfahren
(1) Erscheint der Sachverhalt geklärt, so entscheidet die Spruchkammer spätestens innerhalb eines Monats im schriftlichen Verfahren.
(2) Die Entscheidung erfolgt durch Urteil; im Urteil ist auszusprechen, ob und gegebenenfalls von wem die Kosten nach der Beitrags- und Finanzordnung zu entrichten sind. Das Urteil ist zu begründen und von allen Mitgliedern der Spruchkammer zu unterzeichnen.
(3) Je eine Ausfertigung des Urteils erhalten der Vorstand, der Antragsteller und etwaige Beteiligte.
§7 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
(1) Erscheint eine mündliche Verhandlung geboten, so lädt der Vorsitzende der Spruchkammer die Beigeordneten, den Antragsteller und etwaige Beteiligte zur mündlichen Verhandlung ein. Zeugen sollen nur geladen werden, wenn eine schriftliche Aussage zur Klärung des Sachverhaltes nicht ausreicht.
(2) Der Vorsitzende der Spruchkammer teilt dem Antragsteller und etwaigen Beteiligten am Schluss der mündlichen Verhandlung mit, von welchem Sachverhalt die Spruchkammer bei der Entscheidung ausgeht.
(3) Das weitere Verfahren richtet sich nach §6 (2) und (3).
§8 Wirksamkeit der Entscheidungen
Die Entscheidungen der Spruchkammer sind endgültig, es sei denn, dass die Spruchkammer im Urteil die Anrufung der Spruchkammer des WBSV ausdrücklich für zulässig erklärt.
§9 Inkrafttreten
Diese Rechtsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen: Vom Verbandsbeirat am 06. November 1976.
Geändert: Vom Verbandsbeirat am 24. November 1979, am 11. November 1983 und vom Verbandstag am 21. März 1987.
Neufassung: Beschlossen vom Verbandstag am 17. April 1993.

