Sportordnung
Stand: 08.11.2010
Inhaltsverzeichnis
§1 Sinn und Zweck
§2 Sportveranstaltungen
§3 Sportwarte
§4 Sportausschuss
§5 Fachwartetagung
§6 Fachwarte
§7 Turnierbestimmungen
§8 Turnierleitungen
§9 Ordnungsgelder, Gebühren
§10 Reisekosten, Aufwendungen und Spesen
§11 Rechtsmittel
§12 Inkrafttreten
§1 Sinn und Zweck
(1) Die BKV'e und deren Mitglieder führen den Sportbetrieb auf ihrer Ebene eigenständig durch. Dabei sollten die Bestimmungen dieser Ordnung beachtet werden.
(2) Der Sportverkehr mit Mannschaften im Inland, die nicht dem DSB angeschlossen sind, ist nicht zulässig. Der zuständige BKV kann jedoch in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Die BKV'e können sportliche Werbeveranstaltungen zulassen.
§2 Sportveranstaltungen
(1) Der BSVM führt in verschiedenen Sportarten, Sportveranstaltungen oder Turniere, sowie Mittelrheinmeisterschaften durch, die in der Verbandszeitschrift "Sport im Betrieb" ("SiB") oder Internet bekannt gegeben werden. Der (die) Sieger ist (sind) damit automatisch für die Meisterschaften in den überregionalen Verbänden qualifiziert.
(2) Die Ausrichtung der Sportveranstaltungen wird einem BKV oder einem seiner Mitglieder im Einverständnis mit dem Vorstand des BKV übertragen.
(3) Zu den Sportveranstaltungen des BSVM, können Mitglieder der BKV'e auch solche dem eigenen Betrieb angehörende Spieler melden, die in der betreffenden Sportart die Spielberechtigung für einen anderen Verband besitzen. Der Nachweis über die Zugehörigkeit muss in geeigneter Art und Weise durch den jeweiligen BKV bestätigt werden.
(4) Die Teilnahmeberechtigung nach Absatz (3), kann für bestimmte Sportveranstaltungen eingeschränkt werden. Die Einschränkungen erfolgen in den Ausschreibungen oder den jeweiligen Spielordnungen.
(5) Zu Beginn jeder Sportveranstaltung haben alle Spieler einen gültigen Spielerpass vorzulegen. Wer keinen Spielerpass oder eine entsprechende Bestätigung des BKV vorlegen kann, wird von der Teilnahme an dieser Sportveranstaltung ausgeschlossen.
(6) Als Anlagen zu dieser Sportordnung kann der Vorstand Spielordnungen zu den jeweiligen Sportarten, in denen Sportbetrieb stattfinden beschließen.
§3 Sportwarte
(1) Für die Durchführung des Sportbetriebes sind die Sportwarte zuständig. Die Arbeitsverteilung der Sportwarte wird durch den Vorstand bestimmt.
(2) Die Sportwarte des BSVM sind Mitglieder für den WBSV-Sportausschuss.
(3) Die Sportwarte unterrichten den Vorstand über die durchgeführten und geplanten Sportveranstaltungen. Sie berichten über besondere Vorkommnisse und teilen dem Vorstand mit, wenn sich Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich dieser Sportordnung ergeben und wenn von einer Bestimmung dieser Sportordnung abgewichen werden soll.
(4) Zur Durchführung der Veranstaltungen werden im jeweiligen Haushaltsplan Mittel ausgewiesen. Erkennen die Sportwarte, dass die ausgewiesenen Mittel voraussichtlich nicht ausreichen, so ist der Vorstand zu informieren. Für die fehlenden Mittel sind entsprechende Deckungsvorschläge zu machen.
§4 Turnierbestimmungen
Die Turnierbestimmungen für die Sportveranstaltungen des BSVM werden mit einfacher Mehrheit im Vorstand festgelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Einheitliche Spielregeln aus den überregionalen Verbänden können entsprechend übernommen werden.
§5 Turnierleitungen
(1) Die Turnierleitung setzt sich aus bis zu drei Mitgliedern und einem der BSVM-Sportwarte, dem BKV-Spartenleiter oder seinem Vertreter zusammen. Wenn die Ausrichtung an einen Verein übertragen wurde, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der verantwortliche Sportwart des BSVM setzt die Turnierleitung nach Abstimmung mit dem Ausrichter ein. Er gibt zu Beginn des Turniers bekannt, wie die sich die Turnierleitung zusammensetzt.
(3) Die Turnierleitung führt das Turnier im Rahmen dieser Ordnung, der Spielordnung, oder der Turnierbestimmung und der Ausschreibung durch.
(4) Die Turnierleitung trifft die Entscheidungen, die unaufschiebbar sind und teilt dem Vorstand die getroffenen Entscheidungen und die Gründe darüber schriftlich mit.
§6 Ordnungsgelder, Gebühren
(1) Die Melde- und Startgebühren werden vom Vorstand festgelegt.
(2) Ordnungsgelder und Ordnungsstrafen können auf Antrag des Sportausschusses vom Vorstand gemäß Satzung festgelegt werden.
§7 Reisekosten, Aufwendungen und Spesen
(1) Die Turnierleitung und Hilfskräfte erhalten Reisekosten, Spesen und Aufwendungen nach der Beitrags- und Finanzordnung.
(2) Angesetzte, ausgebildete Schiedsrichter erhalten Aufwendungen und Reisekosten nach der Beitrags- und Finanzordnung.
(3) Reisen über die Stadt-/Kreisgrenzen hinaus bedürfen der Genehmigung einer der Sportwarte, soweit es sich nicht um Fahrten zu einem BSVM-Turnier handelt.
§8 Rechtsmittel
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung, insbesondere hier der §10 (3), mit folgendem Wortlaut:
Gegen die Entscheidungen der Turnierleitung kann innerhalb einer Woche der Vorstand angerufen werden, der dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid erteilt. Für Proteste und Beschwerden gegen den Bescheid des Vorstandes gilt die Rechtsordnung.
§9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Geändert: Vom Verbandsbeirat am 31.Oktober 1992, vom Verbandsbeirat am 04.11.2000, vom Verbandsbeirat am 08.11.2010
Neufassung: Beschlossen vom Verbandstag am 17.April 1993
Beschlossen: Vom Vorstand am 26. Oktober 2000

