Verbands-Schiedsrichter-Ordnung

Inhaltsverzeichnis

§1 Allgemeine Bestimmungen
§2 Schiedsrichtervereinigungen in den BKV´en
§3 Schiedsrichtervereinigung des BSVM
§4 Verbands-Schiedsrichterausschuss
§5 Aufgaben des VSA
§6 Sportveranstaltungen des BSVM
§7 Inkrafttreten

 

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verbandsschiedsrichter-Ordnung ist für den Bereich der Sportart Fußball des BSVM gültig, nachstehend VSO-Fußball genannt.

(2) Die VSO des WBSV nebst Lehr- und Prüfungsordnung für Schiedsrichter wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt:

a) Es wird empfohlen die Grundsätze der VSO des WBSV und die nachfolgenden er­gänzenden Bestimmungen in die Schiedsrichterordnungen der BKV'e aufzunehmen; soweit dieses geschieht, ist auf die VSO des WBSV und des BSVM zu verweisen.

b) Soweit Fragen zur Schiedsrichtertätigkeit nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften der FIFA, des DFB, WFV oder FVM.

c) In die Schiedsrichterorgane können nur ausgebildete Schiedsrichter gewählt werden.

d) Eine Zusammenarbeit mit den Fußballverbänden (u.a. mit dem FVM) wird empfohlen (Siehe hierzu den jeweils gültigen Partnerschaftsvertrag).


§2 Schiedsrichtervereinigungen in den BKV' en

(1) Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird in jedem BKV die Bildung einer Schiedsrichter-vereinigung empfohlen.

(2) Weitere Vorschriften treffen die zuständigen Organe der BKV'e in ihrer eigenen Zuständigkeit.


§3 Schiedsrichtervereinigung des BSVM

(1) Die Schiedsrichterobleute und die Lehrwarte der BKV'e bilden die Schiedsrichtervereinigung des BSVM; hinzu tritt der Verbandsschiedsrichterausschuss des BSVM.

(2) Die Schiedsrichtervereinigung tritt bis zu zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Einladung erfolgt durch den Schiedsrichterobmann, der den Vorsitz führt.

(4) Die BKV' e tragen die Kosten für ihre Schiedsrichterobleute und Lehrwarte.

(5) In begründeten Fällen können auf Antrag Kosten übernommen werden, die vom Vor­stand rechtzeitig zu genehmigen sind.


§4 Verbands-Schiedsrichterausschuss

(1) Der Verbandsschiedsrichterausschuss, nachstehend VSA genannt, wird alle drei Jahre vor dem Verbandstag von der Schiedsrichtervereinigung (§3) gewählt.

(2) Er setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichterobmann, dem stellvertretenden Schiedsrichterobmann, dem Schiedsrichter-Lehrwart und dem Stellvertreten den Schiedsrichter-Lehrwart. Diese bilden den VSA des BSVM. Im Verhinderungsfall vertritt der stellvertretende Schiedsrichterobmann den Schiedsrichterobmann.

(3) Der Schiedsrichterobmann und der Schiedsrichter-Lehrwart sind Vertreter des BSVM im WBSV-Schiedsrichter-Ausschuss.

(4) Der VSA des BSVM wird im Rahmen der WBSV-Schiedsrichter-Ordnung tätig. Der Schiedsrichterobmann gehört nicht dem BSVM-Vorstand an.

(5) Die Satzung und Ordnungen des BSVM bilden die Grundlage.

(6) Die Kosten für Lehrgänge sollten nur im Rahmen der Aus- und Weiterbildungsordnung des WBSV zulässig sein. Finden eigene BSVM-Lehrgänge statt, erfolgt die Genehmig­ung der Kostenübernahme durch den Vor­stand.

(7) Dem Vor­stand ist eine Kostenaufstellung vorzulegen.

(8) Bei Themen des Schiedsrichterwesens ist der Schiedsrichterobmann zu den Vor­standssitzungen des Verbandes einzuladen. Diese Einladung erfolgt durch den Vor­sitzenden des BSVM.


§5 Aufgaben des VSA

(1) Der VSA ist für die Aus- und Fortbildung, Bekanntgabe von Regeländerungen bzw. Regelauslegungen und Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterwesens für den gesamten BSVM-Bereich zuständig.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehenen Änderungen und Auslegungen sind in der Verbands­zeitschrift "SiB" allen BKV' en des BSVM bekannt zugeben.

(3) Reisekosten und Spesen werden für die Sitzungen des VSA gemäß der Beitrags- und Finanzordnung übernommen.


§6 Sportveranstaltungen des BSVM

(1) Schiedsrichter für die vom BSVM durchzuführende Sportveranstaltungen werden von dem Schiedsrichterobmann oder dessen Stellvertreter angesetzt.

(2) Es werden Schiedsrichter aus dem ausrichtenden BKV und der angrenzenden BKV'e eingesetzt.

(3) Die Höhe der Aufwendungen für Schiedsrichter, sind in der Beitrags- und Finanzordnung Anlage des BSVM geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den jeweils gültigen Lohn- und Einkommenssteuerrichtlinien werden eingehalten.


§7 Inkrafttreten

Die VSO-Fußball tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


Beschlossen: Vom Vorstand am 16.Oktober 1978.

Geändert: Vom Verbandsbeirat am 31. Oktober 1992.

Neufassung: Beschlossen vom Verbandstag am 17. April 1993.