Partnerschaftsvertrag
zwischen dem
Fußball-Verband Mittelrhein e.V.
(nachfolgend kurz "FVM" genannt)
und dem
Betriebssportverband Mittelrhein e.V.
(nachfolgend kurz "BSVM" genannt)
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§1 Grundsatz
§2 Rechte und Pflichten der BSVM-Vereine
§3 Stimmrecht
§4 Mitgliedsbeitrag
§5 Amtliche Mitteilungen, Verbandspresseorgane
§6 Bestandserhebung
§7 Spielbetrieb
§8 Zusammenarbeit
§9 Beitritt von Abteilungen
§10 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
Präambel
Ziel der Partner ist es, den ihnen angeschlossenen Vereinen, (Betriebssportgemeinschaften (BSG'en), Sport- und Spielgemeinschaften (SG'en)) und deren Mitgliedern im gemeinsamen Verbandsgebiet vielfältige Sportmöglichkeiten, insbesondere das Fußball spielen anzubieten.
Der Partnerschaftsvertrag wird von der Absicht getragen, sich in diesem Bemühen gegenseitig zu unterstützen und zu ergänzen.
Die Eigenständigkeit der Partner wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
§1 Grundsatz
(1) Der BSVM mit seinen Betriebssport-Kreisverbänden (BKV´en) ist Mitglied im FVM.
Die Vereine des BSVM sind über die BKV'e dem FVM angeschlossen. Jeder dem BSVM über die BKV'e angeschlossene Verein wird dem FVM gemeldet, soweit dieser Verein sich nicht einem anderen Fachverband als ordentliches Mitglied des LandesSportBund NWR (nachfolgend kurz LSB NWR genannt) angeschlossen hat.
Die Wahl des Fachverbandes steht jedem Verein entsprechend den Satzungen der jeweiligen BKV'e frei.
(2) Die Meldung der Vereine an den FVM erfolgt durch den BSVM. Scheidet ein Verein aus dem BSVM aus, so wird er aus der Mitgliederliste des FVM gestrichen.
(3) Der FVM verpflichtet sich, keine Vereine aus dem Bereich des Betriebssportes ohne Zustimmung des BSVM aufzunehmen. Etwaige Aufnahmeanträge von Vereinen leitet der FVM dem BSVM zwecks Überprüfung und Stellungnahme zu.
§2 Rechte und Pflichten der BSVM-Vereine
Jeder dem FVM gemeldete Verein aus dem Bereich des BSVM, hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder FVM-Verein; diese ergeben sich aus diesem Vertrag. Beim Sportbetrieb werden die Satzungen und Ordnungen des FVM und seiner übergeordneten Verbände sowie die Bestimmungen dieses Vertrages angewandt.
§3 Stimmrecht
(1) Die BKV'e des BSVM haben anlässlich des Verbandstages des FVM je 4.000 angefangene Mitglieder jeweils 1 Stimme.
(2) Die Vertreter gemäß Absatz 1 nehmen auch das Stimmrecht auf den jeweiligen Kreistagen des FVM wahr und haben volles Stimmrecht.
(3) -
(4) Vertreter des FVM und BSVM können wechselseitig an den Verbandstagen und Beiratstagungen, sowie an den Kreistagen als Gäste teilnehmen. Die Verbände und deren Kreise laden entsprechend ein.
§4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Zusatzvereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
§5 Amtliche Mitteilungen, Verbandspresseorgane
(1) Jeweils ein Verbandspresseorgan beider Verbände ("AM" und "SiB") wird untereinander kostenfrei ausgetauscht.
(2) Die BKV'e erhalten eine "AM" des FVM kostenfrei und verpflichten sich, jeweils 1 Exemplar der Zeitschrift "SiB" des Dachverbandes (WBSV) kostenfrei an die FVM-Kreise zu verteilen.
(3) Vereine des BSVM sind von der Pflicht, die "AM" des FVM zu beziehen, befreit.
(4) Alle Veröffentlichungen in der AM gelten mit der Auslieferung der AM den BSVM-Kreisverbänden als zugegangen. Hiervon ausgenommen bleiben Spielerbestrafungen von Vereinsmitgliedern aus dem Bereich des Betriebssportes.
(5) Gegenseitige Veröffentlichungen in den Verbandspresseorganen bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Verbandsvorstände.
§6 Bestandserhebung
(1) Der BSVM meldet dem FVM die jährlichen Mitgliederzahlen mit Stand vom 31.12. des Vorjahres bis zum 31.03. für das laufende Jahr.
(2) Gemeldet werden alle Vereine und deren Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder, die von den Vereinen einem anderen Fachverband im LSB NWR gemeldet werden.
§7 Spielbetrieb
(1) Der BSVM und dessen BKV'e gestalten ihren Spielbetrieb in allen Sportarten frei. Für Streitigkeiten, die sich aus diesem Spielbetrieb ergeben, sind ausschließlich die Rechtsinstanzen des BSVM bzw. der BKV'e zuständig.
(2) Fußballspiele in den Vereinen des BSVM, werden nach den Spielregeln des DFB durchgeführt, so weit nicht betriebssportspezifische Änderungen gelten. Der FVM-Pflichtspielbetrieb hat Vorrang.
(3) Fußballspiele zwischen Mannschaften der Vertragspartner sind erwünscht und gestattet. Der Einsatz von Spielern der FVM-Vereine in Vereinen bzw. Mannschaften des BSVM ist erwünscht und gestattet, soweit die Spielordnungen des BSVM und der BKV'e nichts anderes bestimmen.
(4) Der BSVM bildet seine Schiedsrichter auf der Grundlage der BSVM-Schiedsrichterordnung aus. Diese orientiert sich an der DFB- und WFV-Schiedsrichterordnung.
Die Schiedsrichterausbildung und Schiedsrichterprüfung des BSVM werden anerkannt, soweit sie der FVM-Lehr- und Prüfungsordnung entsprechen. Daraus folgt auch die Anerkennung der WBSV- Schiedsrichterausweise. Näheres regeln die Schiedsrichterausschüsse beider Verbände.
(5) Die Ausbildung der Übungsleiter erfolgt jeweils nach den Richtlinien des DSB bzw. DFB.
(6) Die Ausbildungen für Mitglieder aus dem Bereich des BSVM führt sein Dachverband, der WBSV in eigener Zuständigkeit durch. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, sowie an weiteren Lehrgängen beider Vertragspartner, ist deren Mitgliedsvereinen und Mitgliedern gestattet.
(7) Strafen der Rechtsinstanzen wegen Tätlichkeit oder grob unsportlichen Verhaltens, werden gegenseitig anerkannt, bedürfen jedoch der Bestätigung der jeweils im anderen Verband zuständigen Rechtsinstanz. Die durch die Rechtsinstanzen der BKV'e verhängten Strafen gegenüber FVM- Spielern, werden vom Vorsitzenden der jeweiligen Rechtsinstanz dem jeweils zuständigen FVM-Kreis schriftlich mitgeteilt.
(8) Die Vereine des BSVM werden im Bereich Fußball keine eigenen Jugendabteilungen bilden.
Jugendliche Betriebsangehörige aus FVM-Vereinen dürfen in den Betriebsportmannschaften nach Einholung eines ärztlichen Attestes und der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten eingesetzt werden. Sie sind erst ab dem ältesten A-Junioren-Jahrgang spielberechtigt.
§8 Zusammenarbeit
(1) Die Organe des FVM und seiner Kreise arbeiten mit den Organen des BSVM und seiner BKV'e in allen Angelegenheiten zusammen, in denen gemeinsame Interessen bestehen.
(2) Die Vorsitzenden/Präsidenten der Vertragspartner bzw. deren Vertreter können aufgrund gegenseitiger Einladung an Vorstandssitzungen teilnehmen, so weit gemeinsame Interessen dies erforderlich erscheinen lassen. Entsprechendes gilt für die Vorsitzenden der Kreise und Kreisverbände.
§9 Beitritt von Abteilungen
Falls Abteilungen von BSVM-Vereinen am Fußball-Wettkampfspielbetrieb des FVM teilnehmen wollen, so muss diese Abteilung den Antrag an den FVM-Vorstand über den BKV und den BSVM richten. Der FVM unterrichtet den BSVM über seine Entscheidung. Diese Abteilung hat für den Fall, dass dem Antrag zugestimmt wird, die Formalien des §8 der FVM-Satzung zu erfüllen und sich in soweit den Ordnungen des FVM und seiner Dachverbände zu unterwerfen.
§10 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 13.07.1978 und tritt am 01.01.1997 in Kraft.
(2) Änderungen sind nur schriftlich möglich und bedürfen der Zustimmung der entsprechenden Organe beider Vertragspartner.
(3) Der Vertragsabschluss wird in den Verbandszeitschriften beider Verbände bekannt gegeben.
(4) Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar.
Zusatzvereinbarung gemäß §4 des Partnerschaftsvertrages:
Der BSVM meldet seine Mitglieder nach §6 des Partnerschaftsvertrages und zahlt einen pauschalen Mitgliedsbeitrag von DM 2.500,00 jährlich.

